Mitarbeiter Kanzlei 360

Anwaltskosten

Wir sorgen für Transparenz

Für die Abrechnung unserer Leistungen gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wir entscheiden im ersten Beratungsgespräch in Absprache mit Ihnen, welche Abrechnungsmethode für Sie am günstigsten ist.

Erstberatung

Für ein erstes Beratungsgespräch mit Verbrauchern ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Anwalt maximal € 190,00 zzgl. 19 % Umsatzsteuer berechnen darf.
Ist der Zeit- und Beratungsaufwand gering, wie beispielsweise bei kleineren Anfragen zu alltäglichen Rechtsproblemen, rechnen wir unsere Gebühren für Erstberatungen im Einzelfall auch deutlich unterhalb der gesetzlichen Obergrenze ab.
Schließt sich an die Erstberatung eine weitere Tätigkeit für unsere Mandanten an (beispielsweise Schriftverkehr mit der Gegenseite oder ein gerichtliches Verfahren), werden die Kosten für die Erstberatung mit den weiteren Anwaltsgebühren verrechnet. Sie zahlen also nicht doppelt.

Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Sofern zwischen Rechtsanwalt und Mandant keine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen wird, erfolgt die Abrechnung des Honorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Kosten hängt jedenfalls in Zivilsachen vornehmlich vom Gegenstandswert, aber auch vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab. Einzelne Gebühren entstehen insbesondere in folgenden Fällen:

  • Beratungen
  • außergerichtliche Vertretungen
  • gerichtliche Vertretungen

Der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltskosten bemisst nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an der Verfolgung seiner Rechte. Zum Teil sind die Gegenstandswerte gesetzlich vorgegeben (z.B. drei Bruttomonatsgehälter bei Kündigungsschutzklagen). Wir klären Sie im ersten Beratungsgespräch umfassend über die im Einzelfall entstehenden Kosten auf.

Eine Rechtsschutzversicherung ist immer hilfreich. Sofern Sie eine solche unterhalten, führen wir natürlich auch den Schriftverkehr mit Ihrer Versicherung.

Abrechnung auf Basis einer Vergütungsvereinbarung

Eine Vergütungsvereinbarung wird üblicherweise auf Basis eines Zeithonorars getroffen. In diesem Fall berechnen wir einen mit Ihnen individuell festgelegten Stundensatz für jede geleistete Anwaltsstunde. Sie erhalten von uns eine Zeiterfassung, aus der detailliert hervorgeht, wann wir welche Leistung erbracht haben.

Beratung und Vertretung bei Bedürftigkeit

Wenn Sie sich aufgrund Ihrer finanziellen Situation keinen Anwalt leisten können, können Sie beim zuständigen Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe stellen.

Das dafür beim Amtsgericht vorzulegende Formular können Sie hier herunterladen und ausdrucken. Bitte füllen Sie das Formular aus und kopieren die erforderlichen Nachweise (beispielsweise über Ihre Einkünfte, ALG II-Bescheid, Mietvertrag, aktuelle Kontoauszüge).

Schließt sich an die Erstberatung eine weitere Tätigkeit an (beispielsweise Schriftverkehr mit der Gegenseite oder ein gerichtliches Verfahren), werden diese Kosten ebenfalls durch den Berechtigungsschein abgedeckt.

Sofern wir Ihre Rechte gerichtlich durchsetzen müssen, besteht bei Bedürftigkeit die Möglichkeit, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Wir unterstützen Sie gerne beim Ausfüllen des dafür notwendigen Formulars, das wir dann bei der Erhebung einer Klage oder in einem Antragsverfahren vor Gericht für Sie einreichen.